Widerspruch gegen Ablehnung Nachhilfe bei Lernschwäche

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Wenn ein Kind unter Lernschwächen leidet, kann Nachhilfeunterricht entscheidend dafür sein, dass es im Schulalltag nicht dauerhaft den Anschluss verliert. Aus diesem Grund besteht im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets ein Anspruch auf außerschulische Lernförderung, wenn schulische Leistungen gefährdet sind und keine ausreichenden schulischen Angebote bestehen.

Wird ein solcher Antrag abgelehnt, fühlen sich viele Eltern im Stich gelassen – obwohl die schulische Entwicklung des Kindes offensichtlich Unterstützung erfordert. Ein Widerspruch ist in diesen Fällen ein wirksames Mittel, um auf die tatsächliche Situation hinzuweisen und eine erneute Prüfung zu erreichen.

Unsere Vorlage hilft Ihnen dabei, den Widerspruch korrekt zu formulieren und alle wichtigen Punkte sachlich darzustellen. Mit einer präzisen Begründung und zusätzlichen Nachweisen – etwa einer Stellungnahme der Lehrkraft – können Sie die Erfolgsaussichten Ihres Antrags deutlich verbessern.

[Vorname Nachname]
[Straße und Hausnummer]
[PLZ Ort]


An
[Name der zuständigen Behörde, z. B. Jobcenter, Sozialamt, Jugendamt]
[Straße und Hausnummer]
[PLZ Ort]


Ort, [Datum]


Widerspruch gegen die Ablehnung der Lernförderung für mein Kind


Sehr geehrte Damen und Herren,


hiermit lege ich fristgerecht Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom [Datum des Bescheids] ein, mit dem mein Antrag auf Lernförderung im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets (§ 28 Abs. 5 SGB II) für mein Kind [Name des Kindes], geboren am [Geburtsdatum], abgelehnt wurde.


Begründung:
Mein Kind besucht die [Name der Schule] und hat in den Fächern [Fächer benennen] erhebliche Lernschwierigkeiten, die sich nachweislich auf die schulischen Leistungen auswirken. Die Schule hat im Rahmen eines Förderplans bzw. einer schriftlichen Empfehlung bestätigt, dass zusätzliche außerschulische Lernförderung notwendig ist, um das Lernziel zu erreichen und eine Versetzung zu ermöglichen.


Die Ablehnung mit der Begründung [z. B. „Lernförderung nicht erforderlich“ oder „Förderung schulischer Angebote ausreichend“] ist aus unserer Sicht nicht gerechtfertigt. Die Schule konnte die Lernschwäche allein nicht auffangen, was durch die aktuelle Leistungsentwicklung meines Kindes belegt ist.


Ich bitte daher um eine erneute Prüfung unter Einbeziehung der beigefügten bzw. nachzureichenden schulischen Stellungnahmen.


Mit freundlichen Grüßen


[Unterschrift bei Postversand]
[Vorname Nachname]
[Telefonnummer optional]
[E-Mail-Adresse optional]

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Widerspruch gegen Ablehnung Nachhilfe bei Lernschwäche

Wann es sich lohnt, Widerspruch zu erheben

Ein Widerspruch ist besonders dann sinnvoll, wenn die Lernschwäche Ihres Kindes nachweislich besteht und es dadurch gefährdet ist, das Lernziel nicht zu erreichen – z. B. die Versetzung in die nächste Klassenstufe. Auch wenn schulinterne Maßnahmen wie Förderunterricht nicht ausreichen oder gar nicht angeboten werden, kann eine außerschulische Lernförderung erforderlich sein.

Wenn Sie bereits eine Empfehlung der Schule oder der Klassenleitung haben, aber diese bei der Entscheidung nicht berücksichtigt wurde, sollten Sie dies im Widerspruch klar darstellen. Auch bei diagnostizierten Lernschwächen wie Legasthenie oder Dyskalkulie ist der Widerspruch häufig erfolgversprechend.

Wann Sie handeln müssen

Der Widerspruch gegen die Ablehnung der Lernförderung muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Ablehnungsbescheids schriftlich beim zuständigen Amt eingereicht werden (§ 84 SGG). Entscheidend ist das Datum des Bescheids sowie der Zeitpunkt, zu dem er Ihnen zugegangen ist.

Der Widerspruch kann per Post oder – falls möglich – per E-Mail erfolgen. Geben Sie das Aktenzeichen oder Ihre Bedarfsgemeinschaftsnummer an. Fügen Sie unbedingt eine schulische Stellungnahme oder Empfehlung bei, die den Förderbedarf Ihres Kindes belegt. Auch Schulzeugnisse, Förderpläne oder ärztliche Diagnosen können zur Unterstützung dienen.

So schreiben Sie einen Widerspruch

Ein überzeugender Widerspruch beginnt mit der korrekten Angabe des Aktenzeichens, des Bescheiddatums sowie einer kurzen Beschreibung der Situation Ihres Kindes. Geben Sie die Schule, die Klassenstufe und die betroffenen Fächer an.

Gehen Sie dann direkt auf die Ablehnungsgründe ein: Warum trifft die Begründung des Amtes nicht zu? Was hat sich an der schulischen Situation konkret gezeigt? Welche Maßnahmen wurden bereits ausprobiert und warum reichen diese nicht aus?

Vermeiden Sie allgemeine Aussagen – seien Sie konkret: Fügen Sie z. B. eine Empfehlung der Klassenleitung bei oder zitieren Sie relevante Passagen daraus. Je klarer Ihr Anliegen formuliert ist und je besser Sie den Bedarf belegen, desto größer sind die Chancen auf Erfolg.

Was oft falsch gemacht wird

Diese Fehler sollten Sie beim Widerspruch unbedingt vermeiden:

  • Versäumte Frist: Wird der Widerspruch zu spät eingereicht, ist der Bescheid rechtskräftig und eine Prüfung findet nicht mehr statt.
  • Keine Nachweise: Ohne schulische Bestätigung oder Leistungsnachweise ist der Förderbedarf nicht belegbar.
  • Unklare Darstellung: Vermeiden Sie vage Formulierungen – benennen Sie konkret die Fächer und Probleme Ihres Kindes.
  • Keine Bezugnahme auf den Bescheid: Gehen Sie gezielt auf die Ablehnungsbegründung ein, statt nur allgemein zu widersprechen.
  • Unstrukturierter Aufbau: Halten Sie sich an eine klare Gliederung mit Einleitung, Begründung und ggf. Liste der Anlagen.

Unsere Vorlage gibt Ihnen eine rechtssichere und strukturierte Grundlage für Ihren Widerspruch.

Was Sie erwarten können

Nach Eingang Ihres Widerspruchs wird die Entscheidung von der zuständigen Stelle nochmals geprüft. Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel zwischen zwei und sechs Wochen, kann aber je nach Behörde und Umfang der Prüfung variieren. Sie erhalten anschließend einen schriftlichen Widerspruchsbescheid.

Wird Ihrem Widerspruch stattgegeben, werden die Kosten für die Lernförderung übernommen – entweder rückwirkend oder ab dem aktuellen Monat. Im Falle einer erneuten Ablehnung haben Sie die Möglichkeit, Klage beim Sozialgericht einzureichen. Diese ist in der Regel kostenlos und kann auch ohne Anwalt erfolgen.

Halten Sie während des Verfahrens Rücksprache mit der Schule und bewahren Sie alle Dokumente und Schreiben sorgfältig auf.

Das sollten Sie wissen

Was muss ich der Schule für die Lernförderung abverlangen?

Die Schule oder die jeweilige Lehrkraft sollte eine formlose schriftliche Empfehlung ausstellen, aus der hervorgeht, dass Ihr Kind in einem bestimmten Fach dauerhaft Schwierigkeiten hat und außerschulische Lernförderung notwendig ist, um das Lernziel zu erreichen. Idealerweise enthält die Stellungnahme auch eine Begründung, warum schulinterne Angebote nicht ausreichen. Ein klarer Verweis auf die Versetzungsgefährdung oder deutlichen Leistungsabfall erhöht die Erfolgsaussichten beim Amt erheblich. Diese Bescheinigung ist zentraler Bestandteil des Widerspruchs.

Kann ich die Lernförderung rückwirkend erhalten?

Ja, in manchen Fällen ist eine rückwirkende Kostenübernahme möglich, insbesondere wenn Sie bereits rechtzeitig einen Antrag gestellt haben und lediglich die Entscheidung noch ausstand. Voraussetzung ist jedoch meist, dass die Nachhilfe nachweislich notwendig und von der Schule bestätigt wurde. Wichtig ist auch, dass Sie die Maßnahme belegen können – z. B. durch Rechnungen oder Teilnahmebescheinigungen. Ob eine Rückerstattung erfolgt, entscheidet die Behörde im Einzelfall – fragen Sie im Zweifel schriftlich nach.

Was tun, wenn auch der Widerspruch abgelehnt wird?

Sollte der Widerspruch abgelehnt werden, haben Sie die Möglichkeit, innerhalb eines Monats Klage beim Sozialgericht einzureichen. Diese Klage ist grundsätzlich kostenfrei und kann ohne anwaltliche Vertretung erfolgen. Dennoch kann es hilfreich sein, sich von einer Beratungsstelle wie dem Sozialverband, einem Mieterverein oder einer unabhängigen Sozialberatung unterstützen zu lassen. Parallel sollten Sie mit der Schule oder dem Förderverein nach Alternativen suchen – manche Schulen bieten selbst Nachhilfe oder Zuschüsse über Spendenmittel an.


Unsere Vorlagen ersetzen keine Rechtsberatung. Bei rechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an einen Anwalt.