Einspruch gegen Ablehnung Steuerermäßigung für Pflegeaufwendungen
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Einspruch gegen Ablehnung Steuerermäßigung für Pflegeaufwendungen – Textvorlage ansehen
Pflege- und Betreuungsleistungen können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend gemacht werden – entweder als außergewöhnliche Belastung oder, was häufig vorteilhafter ist, als Steuerermäßigung nach § 35a EStG. Wenn das Finanzamt diese Leistungen ablehnt, liegt das oft an formalen Aspekten: etwa fehlenden Nachweisen, Barzahlungen oder Unklarheiten zur Art der erbrachten Leistungen.
Ein Einspruch gibt Ihnen die Möglichkeit, solche Missverständnisse zu klären, ergänzende Unterlagen einzureichen oder eine Neubewertung der Situation zu beantragen. Viele Ablehnungen lassen sich durch präzise Informationen und klare Nachweise revidieren.
Unsere Einspruchsvorlage hilft Ihnen, Ihren Anspruch strukturiert, formal korrekt und überzeugend geltend zu machen – damit Sie die Pflegekosten steuerlich entlastend anrechnen lassen können.
[Straße und Hausnummer]
[PLZ Ort]
[Straße und Hausnummer]
[PLZ Ort]
Die von mir geltend gemachten Pflegeleistungen wurden im Rahmen einer regelmäßigen, häuslichen Betreuung erbracht. Es handelt sich um Pflege- und Betreuungsleistungen im Sinne haushaltsnaher Dienstleistungen, die von [Name des Pflegedienstes / der Pflegekraft] erbracht und unbar bezahlt wurden.
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Typische Situationen für einen Widerspruch
Ein Einspruch ist insbesondere dann sinnvoll, wenn:
- die Pflege- oder Betreuungsleistungen im Haushalt der pflegebedürftigen Person erbracht wurden,
- die Leistungen durch eine Pflegekraft oder einen anerkannten Pflegedienst erfolgt sind,
- die Zahlung unbar erfolgte und belegbar ist,
- das Finanzamt fälschlich davon ausgeht, dass die Leistungen nicht haushaltsnah oder nicht begünstigt seien,
- Sie neue oder ergänzende Nachweise einreichen können, z. B. Pflegeverträge, Rechnungen oder Kontoauszüge.
Wann Sie handeln müssen
Der Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids beim zuständigen Finanzamt eingehen. Als bekanntgegeben gilt der Bescheid in der Regel drei Tage nach dem Bescheiddatum.
Der Einspruch kann schriftlich per Post, Fax oder elektronisch über das Elster-Portal eingereicht werden. Wichtig ist, dass Sie Ihre Steuernummer, das betroffene Steuerjahr sowie das Datum des angefochtenen Bescheids angeben. Fügen Sie möglichst alle relevanten Nachweise bei (z. B. Pflegeverträge, Zahlungsbelege, Rechnungen mit Leistungsbeschreibung).
Schritt-für-Schritt-Anleitung
Ein überzeugender Einspruch sollte sachlich, strukturiert und vollständig sein. Beginnen Sie mit der Bezugnahme auf den Steuerbescheid und schildern Sie anschließend, welche Pflegeleistungen Sie geltend gemacht haben – inklusive Zeitraum, Art der Leistung, Dienstleister und Zahlungsart.
Gehen Sie gezielt auf die Ablehnungsbegründung des Finanzamts ein. Wenn z. B. die Haushaltsnähe bezweifelt wurde, erläutern Sie konkret, wo und wie die Pflege erbracht wurde. Wenn Unterlagen fehlen oder falsch bewertet wurden, reichen Sie diese nach oder erklären Sie deren Inhalt.
Verweisen Sie auf die einschlägige Gesetzesgrundlage (§ 35a Abs. 2 Satz 2 EStG) und bekräftigen Sie Ihre Bereitschaft zur weiteren Mitwirkung. So erhöhen Sie die Erfolgschancen Ihres Einspruchs erheblich.
Wie Sie häufige Fehler vermeiden
Typische Fehler, die beim Einspruch gegen die Ablehnung von Pflegeaufwendungen vermieden werden sollten:
- Fristversäumnis: Reichen Sie den Einspruch unbedingt innerhalb der Monatsfrist ein.
- Barzahlung: Nach § 35a EStG werden nur unbar gezahlte Leistungen steuerlich anerkannt.
- Unvollständige Unterlagen: Ohne Rechnung mit Leistungsbeschreibung und Zahlungsbeleg ist keine Prüfung möglich.
- Unklare Darstellung: Beschreiben Sie Art, Umfang und Ort der Leistung nachvollziehbar.
- Keine Bezugnahme auf Ablehnungsgründe: Gehen Sie gezielt auf die Argumente des Finanzamts ein und entkräften Sie diese.
Was Sie erwarten können
Nach Eingang des Einspruchs prüft das Finanzamt Ihren Fall erneut. Die Bearbeitungszeit liegt meist zwischen 4 und 12 Wochen. Falls Unterlagen fehlen oder Rückfragen bestehen, wird sich das Finanzamt schriftlich an Sie wenden.
Wird Ihrem Einspruch stattgegeben, erhalten Sie einen neuen, geänderten Steuerbescheid mit entsprechender Steuerermäßigung. Wird er abgelehnt, folgt ein Einspruchsbescheid, gegen den Sie binnen eines Monats Klage beim Finanzgericht erheben können.
Bewahren Sie sämtliche Unterlagen und Schriftwechsel sorgfältig auf. Eine Rücksprache mit einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein kann zudem helfen, offene Fragen vorab zu klären.
Typische Fragen zum Thema
Welche Pflegeleistungen sind nach § 35a EStG steuerlich begünstigt?
Begünstigt sind Pflege- und Betreuungsleistungen, die im Haushalt der pflegebedürftigen Person erbracht werden – dazu zählen z. B. Unterstützung bei der Körperpflege, Hilfe beim Anziehen, Begleitung im Alltag oder hauswirtschaftliche Tätigkeiten. Entscheidend ist, dass es sich um haushaltsnahe Tätigkeiten handelt und diese nicht in einem Heim oder einer Einrichtung erfolgen. Auch Pflegedienste oder angestellte Betreuungskräfte können berücksichtigt werden, wenn sie ordnungsgemäß gemeldet sind und die Leistung unbar bezahlt wurde.
Was ist, wenn das Finanzamt die Pflegeleistung als nicht haushaltsnah einstuft?
In diesem Fall sollten Sie im Einspruch genau darlegen, dass die Pflege im häuslichen Umfeld erbracht wurde. Beschreiben Sie, welche Tätigkeiten durchgeführt wurden, wer die Leistungen erbracht hat und wo diese stattfanden. Fügen Sie Nachweise wie Rechnungen mit Adressangabe, Pflegeverträge oder Betreuungsprotokolle bei. Falls die Betreuung auch außer Haus (z. B. bei Arztbesuchen) stattfand, weisen Sie darauf hin, dass dies im Rahmen der häuslichen Versorgung notwendig war und unter die Definition haushaltsnaher Dienstleistungen fällt.
Wie kann ich belegen, dass die Pflegeleistung unbar bezahlt wurde?
Sie müssen nachweisen, dass die Pflegeleistung über ein Konto bezahlt wurde – z. B. durch Kontoauszug, Überweisungsbeleg oder Lastschriftbuchung. Die Zahlung muss dem jeweiligen Rechnungsbetrag entsprechen und einen klaren Bezug zur erbrachten Leistung erkennen lassen. Eine Barzahlung – selbst mit Quittung – reicht nicht aus. Achten Sie außerdem darauf, dass die Rechnung Name, Adresse, Leistungszeitraum und Art der Tätigkeit enthält. Nur mit diesen formalen Voraussetzungen kann die Steuerermäßigung nach § 35a EStG gewährt werden.
Unsere Vorlagen ersetzen keine Rechtsberatung. Bei rechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an einen Anwalt.