Widerspruch gegen Ablehnung Mehrbedarf Alleinerziehend
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Widerspruch gegen Ablehnung Mehrbedarf Alleinerziehend – Textvorlage ansehen
Alleinerziehende leisten tagtäglich viel – sowohl emotional als auch organisatorisch und finanziell. Der Gesetzgeber erkennt das an und gewährt im Rahmen von Bürgergeld oder Sozialhilfe einen Mehrbedarf für Alleinerziehende. Doch manchmal lehnt die Behörde diesen Anspruch ab, etwa wenn sie fälschlich von einer Mitbetreuung durch eine andere Person ausgeht.
Wenn Sie mit dieser Entscheidung nicht einverstanden sind, sollten Sie fristgerecht Widerspruch einlegen. Unser Musterbrief hilft Ihnen, den Widerspruch korrekt zu formulieren und Ihre tatsächliche Familiensituation klar und nachvollziehbar darzulegen. So können Sie die Entscheidung prüfen und im besten Fall zu Ihren Gunsten ändern lassen.
Ein erfolgreicher Widerspruch kann dazu führen, dass Sie rückwirkend höhere Leistungen erhalten – dauerhaft und verlässlich. Nutzen Sie diese Möglichkeit, um Ihre rechtlichen Ansprüche durchzusetzen.
[Straße und Hausnummer]
[PLZ Ort]
[Name des Jobcenters oder Sozialamts]
[Straße und Hausnummer der Behörde]
[PLZ Ort der Behörde]
Ich bin alleinerziehend und lebe mit meinem Kind / meinen Kindern im gemeinsamen Haushalt. Die Betreuung erfolgt ausschließlich durch mich, eine regelmäßige oder erhebliche Mitbetreuung durch eine weitere Person liegt nicht vor. Damit sind die gesetzlichen Voraussetzungen für den Mehrbedarf erfüllt.
[Vorname Nachname]
[Telefonnummer – optional]
[E-Mail-Adresse – optional]
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Wann es sich lohnt, Widerspruch zu erheben
Ein Widerspruch ist sinnvoll, wenn Sie die Betreuung Ihrer Kinder tatsächlich alleine übernehmen und dennoch der Mehrbedarf abgelehnt wurde. Oft unterstellt das Amt eine Mitbetreuung durch Großeltern, neue Partner oder andere Personen, ohne dass dies der Realität entspricht.
Auch wenn Sie tageweise Unterstützung bekommen (z. B. durch Kita oder Schule), gilt das nicht als gleichwertige Mitbetreuung. Der Mehrbedarf richtet sich danach, ob Sie die Hauptverantwortung für die Versorgung und Erziehung tragen – ist das der Fall, steht Ihnen der Mehrbedarf grundsätzlich zu.
Formale Kriterien
Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Ablehnungsbescheids schriftlich beim zuständigen Jobcenter oder Sozialamt eingehen. Der Posteingang bei Ihnen ist für die Frist entscheidend.
Erforderliche Angaben im Widerspruch:
- Vollständige Kontaktdaten
- Kundennummer oder Bedarfsgemeinschaftsnummer
- Datum und Aktenzeichen des Ablehnungsbescheids
- Darstellung der familiären Situation
- Ggf. Nachweise: z. B. Meldebescheinigung, Schulbescheinigungen, Erklärung zur Betreuungssituation
Fügen Sie nach Möglichkeit eine schriftliche Erklärung bei, aus der hervorgeht, dass Sie die Kinder alleine betreuen.
Widerspruch erstellen leicht gemacht
Beim Verfassen Ihres Widerspruchs sollten Sie den Fokus auf Ihre tatsächliche Betreuungssituation legen. Beschreiben Sie, dass Sie allein mit Ihrem Kind / Ihren Kindern im Haushalt leben und die Erziehung und Betreuung überwiegend alleine leisten.
Gehen Sie darauf ein, dass eventuelle Unterstützungsleistungen – z. B. von Familie oder Einrichtungen – nicht regelmäßig oder in einem Umfang erfolgen, der als Mitbetreuung gewertet werden kann. Sie können auch beilegen:
- eine Selbsterklärung zur Betreuungssituation
- Meldebescheinigungen (z. B. dass niemand anderes mit im Haushalt lebt)
- Schriftliche Bestätigungen der Kita, Schule oder anderer Stellen
Eine sachliche, klare Darstellung erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass der Bescheid überprüft und ggf. korrigiert wird.
Häufige Fehler beim Widerspruch
Diese Fehler sollten Sie beim Widerspruch gegen die Ablehnung des Mehrbedarfs für Alleinerziehende vermeiden:
- Frist versäumt: Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats eingehen.
- Unklare Angaben: Erklären Sie deutlich, wer bei Ihnen im Haushalt lebt und wer das Kind betreut.
- Fehlende Nachweise: Fügen Sie, wenn möglich, schriftliche Belege bei (z. B. Meldebescheinigung, Bestätigungen von Institutionen).
- Zu allgemeine Formulierungen: „Ich bin alleinerziehend“ reicht nicht – beschreiben Sie, wie die Betreuung konkret aussieht.
- Keine Reaktion auf Begründung der Ablehnung: Gehen Sie gezielt auf den Ablehnungsgrund ein (z. B. vermutete Mitbetreuung).
Mit einer klaren, gut begründeten Darstellung Ihrer Lebensrealität verbessern Sie Ihre Chancen erheblich.
Was nach dem Widerspruch passiert
Nach Eingang Ihres Widerspruchs prüft die Behörde Ihre Angaben und ggf. die Nachweise erneut. Dies kann zwischen 2 und 8 Wochen dauern. In vielen Fällen wird bei unklaren Sachverhalten eine Rückmeldung oder weitere Dokumentation angefordert.
Wird dem Widerspruch stattgegeben, erhalten Sie den Mehrbedarf rückwirkend ab dem Monat der Antragstellung. Bei Ablehnung wird ein Widerspruchsbescheid erlassen – Sie können dann innerhalb eines Monats Klage beim Sozialgericht einreichen, auch ohne Anwalt.
Behalten Sie alle Schriftstücke, Belege und Fristen im Blick und dokumentieren Sie die Betreuungssituation so genau wie möglich.
Typische Fragen zum Thema
Wie hoch ist der Mehrbedarf für Alleinerziehende genau?
Der Mehrbedarf richtet sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder. Wenn Sie ein Kind unter sieben Jahren oder zwei Kinder unter sechzehn Jahren betreuen, beträgt der Mehrbedarf 36 % des maßgebenden Regelsatzes. Bei einem Kind über sieben Jahren sind es 12 %, bei mehreren Kindern ab sieben Jahren bis einschließlich fünfzehn Jahren sind es 24 %. Der maximale Mehrbedarf liegt bei 60 %. Entscheidend ist die tatsächliche Betreuungssituation, nicht nur das Alter der Kinder.
Muss mein Kind bei mir gemeldet sein, um den Mehrbedarf zu erhalten?
Ja. Das Kind muss mit Haupt- oder alleinigem Wohnsitz bei Ihnen gemeldet sein, damit Sie den Mehrbedarf beanspruchen können. Dabei genügt nicht ein bloßer Umgang oder Besuch – entscheidend ist die tatsächliche Hauptbetreuung im gemeinsamen Haushalt. Wenn das Kind bei beiden Elternteilen gemeldet ist, müssen Sie im Zweifel zusätzlich belegen, dass die Betreuung überwiegend durch Sie erfolgt. Hierbei helfen z. B. Aussagen der Schule, Kita oder eine Betreuungsvereinbarung.
Was tun, wenn das Jobcenter von einer Mitbetreuung durch andere Personen ausgeht?
Wenn das Jobcenter eine Mitbetreuung durch Dritte annimmt, sollten Sie im Widerspruch klarstellen, dass es sich nicht um eine regelmäßige oder gleichwertige Betreuung handelt. Unterstützungsleistungen wie gelegentliches Babysitten oder Hilfe durch Großeltern gelten rechtlich nicht als Mitbetreuung im Sinne des § 21 Abs. 3 SGB II. Beschreiben Sie detailliert, wer das Kind wann betreut und fügen Sie gegebenenfalls schriftliche Erklärungen oder Bestätigungen von Kita, Schule oder sozialen Diensten bei. Je konkreter Sie die Betreuungssituation belegen, desto besser sind Ihre Chancen.
Unsere Vorlagen ersetzen keine Rechtsberatung. Bei rechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an einen Anwalt.