Widerspruch gegen Abmahnung wegen Arbeitszeitverstoß

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Eine Abmahnung wegen eines angeblichen Arbeitszeitverstoßes kann für Arbeitnehmer sehr belastend sein – vor allem, wenn der Vorwurf aus Ihrer Sicht unbegründet ist oder es eine plausible Erklärung für die Abweichung gibt. Doch Sie müssen diese Abmahnung nicht einfach hinnehmen: Sie können Widerspruch einlegen.

Der Widerspruch hilft, Ihre Sichtweise klarzustellen und Missverständnisse auszuräumen. Er kann dazu führen, dass die Abmahnung aus Ihrer Personalakte entfernt oder durch eine sachlichere Klärung ersetzt wird. Unsere Vorlage bietet Ihnen eine rechtssichere und strukturierte Möglichkeit, Ihre Argumente darzulegen – sachlich, professionell und zielgerichtet.

Wichtig: Auch wenn Sie nicht direkt um eine Rücknahme bitten, wird Ihr Widerspruch dokumentiert und kann im Streitfall hilfreich sein – etwa bei arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen oder späteren Kündigungen.

[Vorname Nachname]
[Straße und Hausnummer]
[PLZ Ort]

An
[Name des Arbeitgebers / Personalabteilung]
[Straße und Hausnummer des Unternehmens]
[PLZ Ort]

Ort, [Datum]

Widerspruch gegen Abmahnung wegen angeblichen Verstoßes gegen die Arbeitszeitregelung

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Schreiben vom [Datum der Abmahnung] haben Sie mir eine Abmahnung wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen die geltenden Arbeitszeiten ausgesprochen. Gegen diese Abmahnung lege ich hiermit formell Widerspruch ein und fordere Sie auf, diese aus meiner Personalakte zu entfernen.

Begründung:

Nach sorgfältiger Prüfung der Sachlage kann ich die in der Abmahnung erhobenen Vorwürfe nicht nachvollziehen. Die genannte Abweichung von der regulären Arbeitszeit am [Datum] beruhte auf [z. B. vorheriger Absprache mit Vorgesetzten / betrieblichen Erfordernissen / technischer Störung / unverschuldetem Verspätungsgrund], was Ihnen bereits mitgeteilt wurde.

Ich habe zu keinem Zeitpunkt vorsätzlich oder schuldhaft gegen die Arbeitszeitregelung verstoßen. Eine Abmahnung ist daher aus meiner Sicht unverhältnismäßig und entbehrt der sachlichen Grundlage.

Ich bitte um schriftliche Bestätigung, dass Sie die Abmahnung zurücknehmen bzw. aus der Personalakte entfernen.

Mit freundlichen Grüßen

[Unterschrift bei Papierform]
[Vorname Nachname]
[Telefonnummer – optional]
[E-Mail-Adresse – optional]

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Widerspruch gegen Abmahnung wegen Arbeitszeitverstoß

In welchen Fällen sich ein Widerspruch lohnt

Ein Widerspruch ist besonders sinnvoll, wenn:

  • Sie nachweisen können, dass der Arbeitszeitverstoß entschuldbar oder unverschuldet war (z. B. Stau, Arzttermin, technische Probleme),
  • eine vorherige Absprache mit einer Führungskraft bestand,
  • die Arbeitszeitregelung im Unternehmen nicht klar kommuniziert oder uneinheitlich gehandhabt wurde,
  • keine vorherige mündliche Ermahnung oder Klärung erfolgt ist,
  • Sie die Arbeitszeit nachgearbeitet oder korrekt dokumentiert haben.

Auch wenn die Abmahnung formal oder inhaltlich fehlerhaft ist, können Sie Widerspruch einlegen.

Bedingungen für einen Widerspruch

Für den Widerspruch gegen eine Abmahnung gibt es keine gesetzlich festgelegte Frist – Sie können ihn zeitnah nach Erhalt einlegen, idealerweise innerhalb von 1 bis 2 Wochen. Je früher Sie reagieren, desto eher kann der Vorwurf geklärt werden.

Der Widerspruch sollte beinhalten:

  • Ihren vollständigen Namen und Ihre Kontaktdaten
  • Datum der Abmahnung und genaue Bezeichnung des Vorwurfs
  • Ihren klaren Widerspruch gegen die Abmahnung
  • Ihre sachliche und nachvollziehbare Begründung
  • ggf. Belege oder Zeugenaussagen (z. B. E-Mails, Dienstpläne, Absprache mit Vorgesetzten)

Reichen Sie den Widerspruch schriftlich ein – per Brief oder E-Mail – und bitten Sie um Eingangsbestätigung.

Widerspruch Schritt für Schritt erklärt

Ein effektiver Widerspruch sollte klar und sachlich formuliert sein. Vermeiden Sie emotionale oder aggressive Sprache – konzentrieren Sie sich auf die Fakten. Beschreiben Sie den Vorfall (z. B. Verspätung, vorzeitiger Feierabend, Fehlen) konkret und erläutern Sie die Umstände, die dazu geführt haben.

Weisen Sie darauf hin, wenn Sie vorab eine Abwesenheit gemeldet, nachgearbeitet oder sich telefonisch gemeldet haben. Falls andere Mitarbeitende ähnliche Abweichungen nicht sanktioniert bekamen, erwähnen Sie dies vorsichtig – es kann auf eine Ungleichbehandlung hinweisen.

Zeigen Sie Gesprächsbereitschaft, aber halten Sie zugleich an Ihrer Forderung nach Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte fest, wenn sie ungerechtfertigt ist.

Wie Sie häufige Fehler vermeiden

Die häufigsten Fehler beim Widerspruch gegen eine Abmahnung wegen Arbeitszeitverstoß:

  • Emotionaler Ton: Bleiben Sie sachlich und vermeiden Sie Anschuldigungen.
  • Keine Belege: Wenn Sie Ihre Aussagen untermauern können, tun Sie es – mit Mails, Zeugen, Dienstplänen etc.
  • Unklare Darstellung: Beschreiben Sie den Ablauf konkret – wann, was, warum.
  • Zu spätes Handeln: Je früher Sie reagieren, desto glaubwürdiger wirken Sie.
  • Unprofessionelles Format: Verwenden Sie eine formale, geschäftliche Struktur – wie in unserer Vorlage.

Je professioneller und belegbarer Sie argumentieren, desto eher wird der Widerspruch ernst genommen.

Der nächste Schritt

Nach Eingang Ihres Widerspruchs kann der Arbeitgeber wie folgt reagieren:

  • Er nimmt die Abmahnung zurück und entfernt sie aus der Personalakte.
  • Er bestätigt den Eingang Ihres Schreibens, ändert aber nichts – die Abmahnung bleibt bestehen.
  • Er bietet ein Gespräch zur Klärung des Vorfalls an.

Wird Ihrem Widerspruch nicht entsprochen, haben Sie jederzeit das Recht, eine Gegendarstellung zur Personalakte einzureichen. In ernsteren Fällen – etwa bei wiederholten oder formalen Verstößen – kann auch eine arbeitsrechtliche Beratung oder Klage vor dem Arbeitsgericht in Betracht gezogen werden.

Was Nutzer oft wissen wollen

Kann ich auch später noch gegen die Abmahnung vorgehen?

Ja, ein Widerspruch ist auch nach Wochen oder Monaten möglich, solange das Arbeitsverhältnis besteht. Je früher Sie reagieren, desto wirksamer ist Ihr Widerspruch. Sie können auch später noch eine schriftliche Gegendarstellung zur Personalakte einreichen – diese muss mit abgeheftet werden. Das ist vor allem wichtig, wenn es später zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen kommt, z. B. einer verhaltensbedingten Kündigung.

Muss der Arbeitgeber den Widerspruch schriftlich beantworten?

Nein, gesetzlich ist keine Antwortpflicht vorgesehen. Der Arbeitgeber kann auf Ihren Widerspruch reagieren – muss es aber nicht. Dennoch sollten Sie immer um eine schriftliche Rückmeldung bitten und ggf. um ein persönliches Gespräch. Dokumentieren Sie Ihre Eingabe und bewahren Sie eine Kopie gut auf. Sollte es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen, zählt jeder Nachweis.

Kann ich die Abmahnung aus der Personalakte löschen lassen?

Ja, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Wenn die Abmahnung unbegründet, unverhältnismäßig oder formal fehlerhaft ist, können Sie deren Entfernung fordern. Reagiert der Arbeitgeber nicht, können Sie im Streitfall eine arbeitsgerichtliche Klage auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte einreichen. Lassen Sie sich in solchen Fällen idealerweise arbeitsrechtlich beraten – das erhöht Ihre Erfolgschancen erheblich.


Unsere Vorlagen ersetzen keine Rechtsberatung. Bei rechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an einen Anwalt.