Einspruch gegen Ablehnung Denkmalabschreibung

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Die steuerliche Förderung denkmalgeschützter Immobilien ist ein bedeutendes Instrument zur Erhaltung historischer Bausubstanz. Ob Vermietung oder Eigennutzung: Wer ein denkmalgeschütztes Gebäude saniert, kann unter bestimmten Voraussetzungen hohe Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen. Wird diese Denkmalabschreibung vom Finanzamt abgelehnt, hat das spürbare finanzielle Folgen.

Die häufigsten Gründe für die Ablehnung sind fehlende oder unvollständige Bescheinigungen der Denkmalschutzbehörde oder Unklarheiten über Art, Umfang oder Zeitpunkt der Maßnahmen. Doch Sie haben das Recht, Einspruch einzulegen – um Missverständnisse zu klären oder Nachweise nachzureichen.

Unsere Vorlage unterstützt Sie dabei, Ihren Einspruch korrekt und überzeugend zu formulieren. Damit Sie die Investition in die Sanierung nicht nur kulturell, sondern auch steuerlich sinnvoll absichern können.

[Vorname Nachname]
[Straße und Hausnummer]
[PLZ Ort]

An

[Finanzamt Musterstadt]
[Straße und Hausnummer]
[PLZ Ort]

Ort, [Datum]

Einspruch gegen die Ablehnung der Denkmalabschreibung gemäß § 7i EStG / § 10f EStG

Steuernummer: [Ihre Steuernummer]

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr [Jahr] vom [Datum des Bescheids], mit dem die von mir beantragte Denkmalabschreibung nicht anerkannt wurde, lege ich hiermit fristgerecht Einspruch ein.

Begründung:

Ich habe für das Objekt [Adresse der Immobilie] gemäß § 7i EStG (bei Vermietung) bzw. § 10f EStG (bei Eigennutzung) eine steuerliche Abschreibung der Herstellungskosten nach § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG beantragt.

Die Ablehnung wurde mit [z. B. „fehlende Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde“, „nicht anerkannte Baumaßnahmen“, „zeitlicher Verzug“] begründet. Nach meiner Auffassung liegen die Voraussetzungen für die Denkmalabschreibung vor. Die Baumaßnahmen wurden im Einklang mit den Anforderungen der zuständigen Denkmalschutzbehörde durchgeführt, die entsprechende Bescheinigung liegt vor bzw. wird nachgereicht.

Ich bitte Sie daher, die steuerliche Anerkennung der Denkmalabschreibung unter Berücksichtigung der beigefügten bzw. noch nachzureichenden Nachweise erneut zu prüfen.

Mit freundlichen Grüßen

[Unterschrift bei Postversand]
[Vorname Nachname]
[Telefonnummer optional]
[E-Mail-Adresse optional]

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Einspruch gegen Ablehnung Denkmalabschreibung

In welchen Fällen kann ein Widerspruch helfen

Ein Einspruch gegen die Ablehnung der Denkmalabschreibung ist sinnvoll, wenn:

  • Sie die Sanierung im Einklang mit den Vorgaben der Denkmalschutzbehörde durchgeführt haben,
  • die erforderliche Bescheinigung zwar noch nicht vorlag, aber inzwischen verfügbar oder beantragt ist,
  • Teile der Maßnahmen zu Unrecht nicht als begünstigt eingestuft wurden,
  • das Finanzamt falsche zeitliche Zuordnungen vorgenommen hat (z. B. Bauzeitraum oder Beginn vor Genehmigung),
  • Sie neue oder ergänzende Nachweise (z. B. Bescheide, Bauunterlagen, Genehmigungen) vorlegen können.

Wann Sie handeln müssen

Der Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids eingelegt werden. Als Bekanntgabedatum gilt in der Regel drei Tage nach dem im Bescheid genannten Datum.

Der Einspruch kann schriftlich per Post, per Fax oder elektronisch über das Elster-Portal eingereicht werden. Er muss Ihre Steuernummer, das betroffene Jahr, das Datum des Bescheids sowie eine präzise Begründung enthalten. Reichen Sie unbedingt die Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde ein – falls sie fehlt, erklären Sie, wann und wie sie nachgereicht wird.

Praktische Hilfe beim Schreiben

Beginnen Sie Ihren Einspruch mit einer formalen Bezugnahme auf den Bescheid. Erläutern Sie anschließend, welche Abschreibung Sie geltend machen wollten (nach § 7i oder § 10f EStG) und warum die Voraussetzungen aus Ihrer Sicht erfüllt sind.

Beschreiben Sie konkret, welche Maßnahmen durchgeführt wurden, wann diese stattfanden und wie sie von der Denkmalschutzbehörde genehmigt oder begleitet wurden. Gehen Sie gezielt auf die Ablehnungsgründe des Finanzamts ein und entkräften Sie diese sachlich. Verweisen Sie auf relevante Unterlagen (z. B. Genehmigungsbescheide, Kostennachweise) und fügen Sie diese bei.

Falls Sie Unterlagen nachreichen müssen, benennen Sie diese und nennen Sie einen Zeitrahmen. Je klarer und vollständiger Ihre Angaben, desto größer ist die Chance auf eine erfolgreiche Anerkennung.

Was oft falsch gemacht wird

Diese Fehler sollten Sie beim Einspruch gegen die Ablehnung einer Denkmalabschreibung vermeiden:

  • Fehlende Bescheinigung: Ohne Nachweis der Denkmalschutzbehörde ist keine Abschreibung nach § 7i/10f EStG möglich.
  • Unklare oder unvollständige Angaben: Erläutern Sie genau, welche Maßnahmen durchgeführt wurden und wann.
  • Kein Bezug zur Ablehnungsbegründung: Gehen Sie konkret auf die Punkte im Steuerbescheid ein.
  • Versäumte Frist: Der Einspruch muss innerhalb eines Monats eingehen.
  • Fehlende Trennung von begünstigten und nicht begünstigten Maßnahmen: Führen Sie klar auf, welche Arbeiten unter Denkmalschutz fielen.

Der Ablauf nach dem Einspruch

Nach Eingang Ihres Einspruchs wird der Steuerfall durch das Finanzamt erneut geprüft. Dies kann – insbesondere bei komplexen Baumaßnahmen – mehrere Wochen bis Monate dauern. In dieser Zeit kann das Finanzamt zusätzliche Unterlagen anfordern oder Rückfragen stellen.

Wird Ihrem Einspruch stattgegeben, erhalten Sie einen korrigierten Steuerbescheid mit Anerkennung der Denkmalabschreibung. Wird der Einspruch abgelehnt, erhalten Sie einen Einspruchsbescheid. Gegen diesen können Sie binnen eines Monats Klage beim Finanzgericht einreichen.

Bewahren Sie alle Baubelege, Genehmigungen und Schriftwechsel sorgfältig auf. Auch die Rücksprache mit Ihrem Steuerberater oder Architekten kann hilfreich sein, um offene Fragen schnell zu klären.

Häufig gestellte Fragen

Was muss die Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde enthalten?

Die Bescheinigung muss bestätigen, dass es sich bei der Immobilie um ein denkmalgeschütztes Objekt handelt und dass die durchgeführten Maßnahmen aus denkmalpflegerischer Sicht notwendig und fachlich abgestimmt sind. Außerdem muss der Zeitraum der Baumaßnahmen angegeben sein. Für § 7i EStG muss zudem bestätigt werden, dass die Arbeiten am Gebäude selbst stattfanden und nicht an nicht begünstigten Bereichen wie Anbauten oder Außenanlagen. Die Bescheinigung ist zwingende Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung.

Kann ich die Bescheinigung auch nachträglich einreichen?

Ja, die Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde kann im Rahmen des Einspruchs nachgereicht werden – sofern der Einspruch fristgerecht eingelegt wurde. Teilen Sie im Einspruchsschreiben mit, dass die Bescheinigung beantragt wurde, und nennen Sie das voraussichtliche Ausstellungsdatum. Das Finanzamt gewährt in der Regel eine Nachreichfrist. Wichtig ist, dass Sie deutlich machen, dass die Maßnahmen bereits fachgerecht und im Sinne des Denkmalschutzes erfolgt sind.

Was tun, wenn nur ein Teil der Maßnahmen abgelehnt wurde?

In diesem Fall sollten Sie im Einspruch klar zwischen den begünstigten und den nicht begünstigten Maßnahmen unterscheiden. Legen Sie eine Aufstellung bei, die zeigt, welche Arbeiten denkmalrelevant waren (z. B. Fensterrestaurierung, Dachsanierung, Fassadenputz) und welche allgemeiner Natur waren (z. B. neue Küche, Malerarbeiten im Neubauanbau). Nur die Maßnahmen, die nachweislich unter den Vorgaben des Denkmalschutzes stehen, sind abzugsfähig. Eine saubere Trennung in Ihrer Begründung erhöht die Chancen auf eine teilweise Anerkennung.


Unsere Vorlagen ersetzen keine Rechtsberatung. Bei rechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an einen Anwalt.