Widerspruch gegen Ablehnung Feststellung Begleitperson B
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Widerspruch gegen Ablehnung Feststellung Begleitperson B – Textvorlage ansehen
Die Ablehnung des Merkzeichens „B“ im Schwerbehindertenausweis kann für viele Betroffene eine erhebliche Einschränkung darstellen – nicht nur praktisch, sondern auch finanziell. Das Merkzeichen ermöglicht z. B. die unentgeltliche Mitnahme einer Begleitperson im öffentlichen Nah- und Fernverkehr. Wird es trotz bestehender Einschränkungen abgelehnt, lohnt sich ein gut begründeter Widerspruch.
In vielen Fällen liegt die Ablehnung daran, dass die Notwendigkeit der Begleitperson nicht ausreichend nachgewiesen wurde oder missverstanden wurde. Wichtig ist daher, die medizinische Notwendigkeit sachlich und nachvollziehbar zu erläutern und ggf. mit weiteren Unterlagen zu untermauern.
Unsere Vorlage unterstützt Sie dabei, den Widerspruch korrekt und wirksam zu formulieren – damit Ihre Teilhabe am öffentlichen Leben nicht unnötig eingeschränkt wird.
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Wann es sich lohnt, Widerspruch zu erheben
Ein Widerspruch gegen die Ablehnung des Merkzeichens „B“ ist dann sinnvoll, wenn:
- Sie regelmäßig auf eine Begleitperson angewiesen sind, um öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen,
- Sie dies ärztlich bestätigt bekommen haben (z. B. durch Fachärzte oder Therapeuten),
- Sie aufgrund körperlicher, psychischer oder kognitiver Einschränkungen nicht selbstständig unterwegs sein können,
- die Begründung der Ablehnung nicht auf Ihre individuelle Lebenssituation eingeht oder unvollständig ist,
- Sie bereits im Alltag regelmäßig Unterstützung benötigen (z. B. bei Arztbesuchen, Einkäufen oder Behördenwegen).
Bedingungen für einen Widerspruch
Sie haben einen Monat Zeit, um schriftlich Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid einzulegen. Maßgeblich ist das Datum, an dem der Bescheid bei Ihnen eingegangen ist – nicht das Ausstellungsdatum.
Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen – per Post, Fax oder über ein elektronisches Bürgerportal (z. B. ELSTER, sofern verfügbar). Geben Sie unbedingt Ihre vollständigen Kontaktdaten, das Aktenzeichen, das Datum des Bescheids sowie eine präzise Begründung an. Ergänzen Sie, wenn möglich, neue medizinische Nachweise oder Stellungnahmen.
So schreiben Sie einen Widerspruch
Ein gut formulierter Widerspruch beginnt mit der klaren Angabe Ihrer persönlichen Daten und des Bescheids, gegen den Sie vorgehen. Erläutern Sie anschließend sachlich, warum Sie der Meinung sind, dass das Merkzeichen „B“ zuerkannt werden sollte.
Stützen Sie sich auf konkrete Beispiele aus Ihrem Alltag: Wann und in welchen Situationen benötigen Sie Begleitung? Können Sie Wege allein bewältigen? Liegt eine dauerhafte und regelmäßige Notwendigkeit vor? Fügen Sie aktuelle ärztliche Stellungnahmen bei, in denen der Bedarf nachvollziehbar dargelegt wird.
Bleiben Sie ruhig, sachlich und klar in Ihrer Darstellung. Vermeiden Sie bloße Wiederholungen der Antragsbegründung – konzentrieren Sie sich auf das, was im Bescheid unberücksichtigt blieb oder missverstanden wurde.
Wie Sie häufige Fehler vermeiden
Vermeiden Sie folgende Fehler beim Widerspruch gegen die Ablehnung des Merkzeichens „B“:
- Unklare Begründung: Allgemeine Aussagen wie „Ich brauche Hilfe“ sind nicht ausreichend – schildern Sie konkrete Alltagssituationen.
- Fehlende Nachweise: Reichen Sie möglichst ärztliche Bescheinigungen nach, die auf die Notwendigkeit der Begleitung eingehen.
- Fristversäumnis: Reagieren Sie unbedingt innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids.
- Wiederholung des Antrags ohne Ergänzung: Der Widerspruch sollte neue Aspekte oder konkretere Erläuterungen enthalten.
- Unsachlicher Ton: Bleiben Sie freundlich und respektvoll – das erhöht Ihre Erfolgsaussichten.
Wie es weitergeht
Nach Eingang Ihres Widerspruchs wird Ihre Akte erneut geprüft. Häufig fordert das Amt zusätzliche medizinische Unterlagen oder Gutachten an. Innerhalb von etwa 4 bis 8 Wochen erhalten Sie eine Rückmeldung – entweder in Form eines Abhilfebescheids (Zuerkennung des Merkzeichens) oder eines Widerspruchsbescheids (Ablehnung).
Wird Ihr Widerspruch abgelehnt, haben Sie die Möglichkeit, Klage vor dem Sozialgericht einzureichen. Dies muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids geschehen. Die Klage ist kostenfrei, eine anwaltliche Vertretung nicht zwingend, aber in schwierigen Fällen hilfreich.
Bewahren Sie alle Unterlagen sorgfältig auf und dokumentieren Sie Ihre Kontakte mit der Behörde. Auch die Hilfe von Behindertenberatungsstellen oder Sozialverbänden kann wertvoll sein.
FAQ
Welche Nachweise helfen, die Notwendigkeit einer Begleitperson zu belegen?
Hilfreich sind fachärztliche Atteste, die konkret beschreiben, warum Sie öffentliche Verkehrsmittel nur mit Begleitung nutzen können. Auch Stellungnahmen von Therapeuten, Pflegepersonen oder sozialen Diensten sind sinnvoll – vor allem, wenn sie konkrete Alltagssituationen schildern. Es sollten Einschränkungen beschrieben werden, die Orientierung, Mobilität, Kommunikation oder psychische Stabilität betreffen. Je klarer der Zusammenhang zwischen der Behinderung und dem Bedarf an Begleitung ist, desto besser sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs.
Was ist, wenn das Amt behauptet, ich könne mit Hilfsmitteln alleine fahren?
In diesem Fall sollten Sie im Widerspruch erläutern, warum Hilfsmittel wie Rollatoren, Hörgeräte oder Orientierungshilfen in Ihrem Fall nicht ausreichen, um sicher und selbstständig unterwegs zu sein. Oft ist der tatsächliche Unterstützungsbedarf komplexer als vermutet. Beschreiben Sie typische Situationen, in denen Sie trotz Hilfsmitteln auf eine Begleitperson angewiesen sind – etwa bei Unsicherheiten im Straßenverkehr, in öffentlichen Verkehrsmitteln oder bei medizinischen Notfällen. Ergänzen Sie dies mit ärztlichen Stellungnahmen, die genau auf diese Punkte eingehen.
Kann ich das Merkzeichen „B“ später nochmal beantragen, wenn der Widerspruch abgelehnt wird?
Ja, Sie können das Merkzeichen jederzeit erneut beantragen, wenn sich Ihre gesundheitliche Situation verändert oder Sie neue aussagekräftige Unterlagen beibringen können. Geben Sie beim neuen Antrag an, dass es sich um eine Änderung oder Verschlechterung der gesundheitlichen Lage handelt. Auch wenn Ihr Widerspruch nicht erfolgreich war, bedeutet das nicht, dass das Merkzeichen dauerhaft ausgeschlossen ist. Eine spätere Neubewertung ist immer möglich, besonders bei fortschreitenden Erkrankungen oder neuen Diagnosen.
Unsere Vorlagen ersetzen keine Rechtsberatung. Bei rechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an einen Anwalt.