Widerspruch gegen Ablehnung Kinderfreibetrag bei Patchworkfamilie
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In Patchworkfamilien ist es heute üblich, dass Kinder aus früheren Beziehungen dauerhaft mit dem neuen Partner oder der neuen Partnerin in einem gemeinsamen Haushalt leben. Steuerlich kann das kompliziert werden – insbesondere wenn es um den Kinderfreibetrag geht. Dieser wird in der Regel nur den leiblichen oder rechtlich anerkannten Eltern gewährt.
Doch auch Stiefelternteile oder Partner in nichtehelichen Lebensgemeinschaften können in bestimmten Fällen einen Anspruch auf den Kinderfreibetrag geltend machen – insbesondere, wenn sie das Kind dauerhaft in ihren Haushalt aufgenommen haben und für dessen Unterhalt wesentlich mit aufkommen.
Wenn das Finanzamt den Kinderfreibetrag ablehnt, obwohl Sie das Kind tatsächlich betreuen und versorgen, lohnt sich ein Widerspruch. Unsere Vorlage hilft Ihnen dabei, Ihre familiäre Situation korrekt darzustellen und den Widerspruch rechtlich fundiert zu begründen.
[Straße und Hausnummer]
[PLZ Ort]
[Straße und Hausnummer]
[PLZ Ort]
Das betroffene Kind lebt dauerhaft in unserem gemeinsamen Haushalt mit meinem Ehe-/Lebenspartner [Name des Partners] und mir. Ich trage – gemeinsam mit meinem Partner – in erheblichem Maße zu seinem Unterhalt sowie zur Betreuung und Erziehung bei. Auch wenn ich nicht der leibliche Elternteil bin, besteht ein tatsächliches Obhuts- und Pflegeverhältnis, das dem eines rechtlichen Elternteils gleichkommt (§ 32 EStG i. V. m. BFH-Rechtsprechung zur Haushaltsaufnahme und Pflegekindschaft).
[Vorname Nachname]
[Telefonnummer optional]
[E-Mail-Adresse optional]
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Beispiele für sinnvolle Widersprüche
Ein Widerspruch ist besonders dann sinnvoll, wenn Sie als nicht leiblicher Elternteil (z. B. Stiefmutter, Stiefvater oder Lebenspartner/in) ein Kind dauerhaft in Ihrem Haushalt aufgenommen haben, es betreuen und unterstützen – auch finanziell. Entscheidend ist, ob das Kind als „in den Haushalt aufgenommen“ gilt und Sie an seiner Erziehung und Versorgung beteiligt sind.
Auch wenn das Finanzamt den Anspruch wegen fehlender rechtlicher Elternschaft ablehnt, können Sie mit Nachweisen über die tatsächliche Pflege- und Unterhaltssituation gute Erfolgschancen haben – insbesondere bei verheirateten Paaren mit Kindern aus früheren Beziehungen.
Bedingungen für einen Widerspruch
Der Widerspruch gegen den Steuerbescheid muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich beim zuständigen Finanzamt eingehen (§ 355 AO). Maßgeblich ist das Datum auf dem Bescheid sowie der Tag, an dem Sie ihn erhalten haben (i. d. R. drei Tage nach dem Ausstellungsdatum).
Sie können den Widerspruch per Post, per Fax oder über das Elster-Portal einreichen. Geben Sie das Aktenzeichen und Ihre Steuernummer an. Fügen Sie aussagekräftige Nachweise bei, z. B.:
- Meldebescheinigungen aller Haushaltsmitglieder,
- gemeinsame Sorge-/Betreuungsvereinbarungen,
- Unterhaltsnachweise oder Kontoauszüge,
- Erklärungen beider Elternteile zur Aufteilung des Freibetrags.
Schritt-für-Schritt-Anleitung
Ein erfolgreicher Widerspruch hängt davon ab, wie nachvollziehbar Sie Ihre Familien- und Betreuungssituation darstellen. Beginnen Sie mit einer klaren Schilderung Ihrer familiären Konstellation – wer lebt mit wem im Haushalt, wer betreut das Kind, wer trägt die Kosten?
Gehen Sie dann auf die konkrete Ablehnung im Bescheid ein und widerlegen Sie diese mit Fakten: Gibt es ein tatsächliches Pflegeverhältnis? Haben Sie das Kind in Ihren Haushalt aufgenommen? Unterstützen Sie es regelmäßig finanziell?
Verweisen Sie auf die steuerrechtlichen Grundlagen (§ 32 EStG) und ggf. einschlägige BFH-Urteile zur Haushaltsaufnahme und steuerlichen Berücksichtigung von Pflegekindern oder Stiefkindern. Bleiben Sie sachlich, strukturiert und belegen Sie Ihre Angaben.
Häufige Fehler beim Widerspruch
Diese Fehler sollten Sie beim Widerspruch gegen die Ablehnung des Kinderfreibetrags in Patchworkfamilien vermeiden:
- Keine Fristwahrung: Ein verspäteter Widerspruch wird nicht mehr berücksichtigt.
- Fehlende Nachweise: Ohne Meldebescheinigung, Unterhaltsnachweis oder Betreuungserklärung fehlt die Beweisgrundlage.
- Unklare Haushaltsverhältnisse: Machen Sie deutlich, dass das Kind dauerhaft in Ihrem Haushalt lebt – nicht nur zeitweise.
- Keine Bezugnahme auf den Bescheid: Gehen Sie gezielt auf die Ablehnungsgründe ein.
- Verzicht auf rechtliche Argumente: Verweisen Sie auf § 32 EStG und ggf. einschlägige Rechtsprechung.
Ein gut dokumentierter, rechtlich fundierter Widerspruch erhöht Ihre Erfolgschancen erheblich.
Der Ablauf nach dem Einspruch
Nach Eingang Ihres Widerspruchs prüft das Finanzamt den Sachverhalt erneut. Dies kann je nach Auslastung und Komplexität des Falls mehrere Wochen bis Monate dauern. Sie erhalten dann einen Widerspruchsbescheid – entweder mit einer Abhilfe (Korrektur des ursprünglichen Bescheids) oder einer formellen Zurückweisung Ihres Widerspruchs.
Wird der Widerspruch abgelehnt, können Sie innerhalb eines Monats Klage beim Finanzgericht erheben. Vorher empfiehlt sich ggf. die Rücksprache mit einem Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater. Parallel dazu kann ein erneuter Antrag auf Aufteilung oder Übertragung des Kinderfreibetrags gestellt werden, z. B. durch Zustimmung des anderen Elternteils.
Häufig gestellte Fragen
Wann kann der Kinderfreibetrag auf den Stiefelternteil übertragen werden?
Eine Übertragung des halben Kinderfreibetrags auf den Stiefelternteil ist möglich, wenn der andere leibliche Elternteil zustimmt oder seinerseits keinen Anspruch geltend macht. In Patchworkfamilien kann das sinnvoll sein, wenn der neue Partner das Kind betreut und unterhält. Auch bei Ehegattenveranlagung wird das Kind häufig dem gemeinsam veranlagten Paar zugerechnet. Eine schriftliche Zustimmung des anderen Elternteils (z. B. Anlage Kind zur Steuererklärung) ist dafür erforderlich. Die Übertragung muss im Steuerbescheid korrekt beantragt sein.
Zählt ein dauerhaft aufgenommenes Kind als Pflegekind im steuerlichen Sinn?
Ja, wenn das Kind dauerhaft in Ihren Haushalt aufgenommen wurde und ein echtes Obhuts- und Pflegeverhältnis besteht, kann es steuerlich als Pflegekind gelten – auch ohne Adoption. Entscheidend ist, dass das Verhältnis einem Eltern-Kind-Verhältnis ähnelt und keine unterhaltsrechtliche Verpflichtung der leiblichen Eltern besteht. In Patchworkfamilien wird dies oft im Zusammenhang mit dem Kinderfreibetrag oder Kindergeld geprüft. Nachweise wie Meldebescheinigung, Betreuungspläne und Haushaltsführung sind dabei hilfreich.
Was tun, wenn das Finanzamt den Kinderfreibetrag endgültig ablehnt?
Sollte der Widerspruch abgelehnt werden, können Sie innerhalb eines Monats Klage beim Finanzgericht einreichen. Dieses prüft die Entscheidung des Finanzamts unabhängig. Eine Klage ist kostenfrei möglich, wenn Sie sich selbst vertreten. In komplexen Fällen kann die Unterstützung durch einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein sinnvoll sein. Gleichzeitig sollten Sie prüfen, ob ein Antrag auf Kindergeld oder auf die Übertragung des Freibetrags durch den anderen Elternteil erfolgversprechend ist – auch diese Wege können steuerlich entlasten.
Unsere Vorlagen ersetzen keine Rechtsberatung. Bei rechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an einen Anwalt.